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Immobilien auf Kinder übertragen: Schenkung, Nießbrauch, Supervermächtnis 2026

Tim Fahje · · 5 Min. Lesezeit

Immobilien steuerfrei an Kinder übertragen: Schenkung mit Nießbrauch-Vorbehalt nutzt den Freibetrag (400.000 € je Kind) und sichert Einnahmen. Supervermächtnis statt Berliner Testament spart bis zu 90% Erbschaftsteuer. Frühzeitige Planung ist entscheidend.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Schenkungsfreibetrag beträgt 400.000 € je Kind — und erneuert sich alle 10 Jahre. Wer früh plant, kann ihn mehrfach nutzen.
  • Nießbrauchvorbehalt bei Schenkung: Das Kind wird Eigentümer, die Eltern behalten die Mieteinnahmen. Steuerlich und zivilrechtlich optimal.
  • Berliner Testament ist für Immobilieninvestoren oft eine Steuerfalle — das Supervermächtnis spart bis zu 90 % Erbschaftsteuer.
  • Ehegattenschaukel: Durch gestaffelten Kauf und Verkauf zwischen Ehepartnern lassen sich neue AfA-Grundlagen schaffen.
  • GmbH-Anteile übertragen: Betriebsvermögen genießt bei der Erbschaftsteuer Privilegien (85 % oder 100 % Befreiung nach § 13a ErbStG).

Die Grundfrage: Schenken oder vererben?

Die Erbschaftsteuer auf Immobilien kann erheblich sein — und in vielen Fällen völlig legal vermieden werden. Der entscheidende Faktor: Zeit. Wer früh plant, kann Freibeträge mehrfach nutzen. Wer zu spät anfängt, verschenkt bares Geld.

Die Freibeträge: Die Basis jeder Übertragungsstrategie

Die Schenkungsteuer-Freibeträge sind großzügig — wenn man sie kennt und rechtzeitig nutzt:

VerhältnisFreibetragAlle
Kind (von einem Elternteil)400.000 €10 Jahre
Kind (von beiden Elternteilen)800.000 €10 Jahre
Enkel200.000 €10 Jahre
Ehegatte500.000 €10 Jahre

Das 10-Jahres-Fenster: Die Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre. Wer mit 40 anfängt zu schenken, kann bis 80 mehrfach schenken — und enorme Schenkungsteuern sparen.

Beispiel: Familie mit zwei Kindern, Immobilienvermögen 1,6 Mio. €. Wert je Kind: 800.000 €. Freibetrag je Kind (beide Eltern): 800.000 €. Ergebnis: Keine Erbschaftsteuer — wenn die Übertragung korrekt strukturiert ist.

Übertragungsform 1: Die einfache Schenkung

Die einfachste Form: Du überträgst das Eigentum zu Lebzeiten auf dein Kind. Das Kind wird sofort Eigentümer. Du verlierst den Einfluss auf das Objekt.

Steuerlich: Die Schenkung wird mit dem Verkehrswert angesetzt. Liegt der Wert unter dem Freibetrag: keine Steuer. Liegt er drüber: Schenkungsteuer auf den überschreitenden Betrag.

Praxis-Problem: Viele Eltern wollen die Immobilie noch zur Einkommenssicherung nutzen (Miete, Eigennutzung). Dann ist die schlichte Schenkung nicht ideal.

Übertragungsform 2: Schenkung mit Nießbrauch

Die Lösung: Du schenkst das Eigentum an dein Kind, behältst aber das Nießbrauchrecht. Das bedeutet: Du kannst die Immobilie weiter nutzen und die Mieteinnahmen vereinnahmen — das Kind hat nur das nackte Eigentum.

Steuerlicher Vorteil: Der Nießbrauch mindert den Schenkungswert. Je länger du voraussichtlich noch lebst (je nach Sterbetafel), desto größer ist der Abzug. Bei einem 55-jährigen Schenker mit einem Nießbrauchrecht auf eine Immobilie mit 50.000 € Jahresmiete kann der Abzug 500.000 € und mehr betragen.

Einkommensteuerlich: Der Nießbraucher (du) versteuert die Mieteinnahmen und setzt die AfA ab. Das Kind versteuert nichts — profitiert aber beim Erbfall: Der Nießbrauch endet, das Kind erhält das volle Eigentum ohne weiteren Schenkungsteuer-Anfall.

Übertragungsform 3: Kettenschenkung

Die Idee: Du schenkst Elternteil 1 → Elternteil 2 → Kind. So werden beide Freibeträge (400.000 € je Elternteil) gezielt eingesetzt.

Voraussetzung: Die Weiterschenkung darf nicht von vornherein vereinbart sein — sonst liegt eine direkte Schenkung vor. Zeitlicher Abstand von mehreren Wochen empfohlen.

Übertragungsform 4: GmbH-Anteile übertragen

Hast du deine Immobilien in einer GmbH, ist die Übertragung von GmbH-Anteilen oft steuerlich günstiger als die Übertragung einzelner Immobilien. Gründe:

  • Immobilien in GmbH werden mit dem gemeinen Wert (oft unter Verkehrswert) angesetzt
  • Bewertungsabschläge möglich
  • Sukzessive Übertragung von Anteilen (z.B. jährlich 10 %) nutzt Freibeträge mehrfach

Das Berliner Testament: Die häufigste Falle

Das Berliner Testament ist in Deutschland weit verbreitet: Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst beim Tod des zweiten Elternteils.

Das Problem für Immobilieninvestoren: Beim Tod des ersten Elternteils geht das gesamte Vermögen auf den Überlebenden über. Beim Tod des zweiten erbt das Kind dann das gesamte Vermögen — und muss Erbschaftsteuer auf alles zahlen. Der Freibetrag des ersten Elternteils (400.000 €) geht verloren.

Beispiel: Immobilienvermögen 1,2 Mio. €. Mit Berliner Testament: Kind erbt beim zweiten Tod 1,2 Mio. €, Freibetrag 400.000 € → steuerpflichtig: 800.000 €. Steuerlast (Steuerklasse I, Satz 19 %): 152.000 €.

Ohne Berliner Testament (mit Supervermächtnis): Beim ersten Tod erbt Kind 400.000 € (steuerfrei). Beim zweiten Tod erbt Kind 800.000 €, Freibetrag wieder 400.000 € → steuerpflichtig: 400.000 €. Steuerlast: 60.000 €. Ersparnis: 92.000 €.

Das Supervermächtnis: Die Lösung

Das Supervermächtnis ist eine Klausel im Testament, die dem überlebenden Ehegatten erlaubt, den Kindern beim ersten Erbfall einen bestimmten Betrag zuzuwenden — und so den Freibetrag der Kinder beim ersten Erbfall zu nutzen, ohne die Versorgung des Überlebenden zu gefährden.

Funktionsweise: Kind erbt zunächst nur den Freibetrag (400.000 €), bekommt aber eine Forderung gegen den überlebenden Elternteil. Der Überlebende behält das eigentliche Vermögen, hat aber eine Verbindlichkeit.

Die Ehegattenschaukel

Die Ehegattenschaukel ist eine Strategie zur mehrfachen Nutzung von Freibeträgen zwischen Eheleuten und zugunsten der Kinder:

  1. Ehegatte A überträgt Immobilie auf Ehegatte B (nutzt Freibetrag 500.000 €)
  2. Ehegatte B überträgt die Immobilie auf Kind (nutzt Freibetrag 400.000 €)

Wichtig: Zwischen beiden Übertragungen muss ausreichend Zeit vergehen (BFH II R 6/20). Eine direkt geplante Kettenschenkung kann das Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch werten.

FAQ

Kann ich meinen Kindern die Immobilie übertragen und trotzdem wohnen bleiben? Ja — durch ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht. Beides muss notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.

Was ist, wenn mein Kind noch minderjährig ist? Minderjährige können Immobilien oder Anteile geschenkt bekommen. Für die Schenkung ist ein Ergänzungspfleger erforderlich (da Eltern in diesem Fall nicht vertreten dürfen, wenn sie selbst Schenker sind).

Wann beginnt die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen? Die Frist beginnt mit der rechtlichen Wirksamkeit der Schenkung (Eintragung ins Grundbuch bei Immobilien). Sie läuft 10 Jahre. Nach Ablauf: neue Schenkung mit frischem Freibetrag möglich.

Was kostet eine Schenkung? Notar: ca. 0,5–1 % des Immobilienwerts. Grundbucheintrag: ca. 0,2–0,5 %. Bei Nießbrauch: Schätzungsgutachten ca. 500–1.000 €. Steuerberatung: 1.500–3.000 €.

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Häufige Fragen

Wie oft kann ich den Schenkungsfreibetrag nutzen?
Der Freibetrag von 400.000 € je Kind erneuert sich alle 10 Jahre. Wer mit 40 Jahren anfängt zu schenken, kann ihn bis zum 70. Lebensjahr dreimal nutzen — das sind 1,2 Mio. € steuerfrei je Kind.
Was ist ein Nießbrauchvorbehalt und wann lohnt er sich?
Beim Nießbrauchvorbehalt schenkst du die Immobilie, behältst aber das Recht, die Mieteinnahmen zu erhalten. Der Wert des Nießbrauchs wird vom steuerpflichtigen Schenkungswert abgezogen. Bei älteren Schenkenden und langen Restlaufzeiten kann so fast die gesamte Schenkung steuerfrei gestellt werden.
Warum ist das Berliner Testament für Immobilieninvestoren problematisch?
Beim Berliner Testament erbt der überlebende Ehepartner alles, die Kinder gehen zunächst leer aus. Beim zweiten Erbfall müssen die Kinder aber die gesamte Erbschaft versteuern — der Freibetrag vom ersten Erbfall ging verloren. Das Supervermächtnis umgeht diesen Effekt: Kinder bekommen bereits beim ersten Erbfall ihren Freibetrag ausgeschöpft.
Kann ich GmbH-Anteile steuerfrei verschenken?
Ja — Betriebsvermögen ist nach § 13a ErbStG privilegiert. Wenn die Lohnsumme und Verwaltungsquote stimmen, können 85 % (Regelverschonung) oder sogar 100 % (Optionsverschonung) des Unternehmenswerts steuerfrei übertragen werden. Für eine vvGmbH gelten besondere Regeln.

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Tim Fahje

Steuerberater · Fachberater für Immobilienbesteuerung

Spezialisiert auf Immobilieninvestoren seit 15+ Jahren. Holdingstrukturen, Einspruchsverfahren, Familienübertragung — ich kenne die Fallstricke, weil ich selbst investiere.

Veröffentlicht am 20. Februar 2026

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