Darf das Finanzamt meine Kaufpreisaufteilung mit der BMF-Arbeitshilfe überschreiben?
Das FA darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht einfach mit der BMF-Arbeitshilfe überschreiben. Eine methodisch saubere, kaufpreisbezogene Aufteilung ist nach BFH IX R 13/22 bindend — sofern kein Missbrauch vorliegt.
Das Problem: FA überschreibt deine Kaufpreisaufteilung
Kaufst du eine Immobilie für 500.000 €, bestimmt die Aufteilung zwischen Grundstück und Gebäude deine AfA-Basis. Wenn du im Kaufvertrag vereinbarst: 100.000 € Grund + 400.000 € Gebäude, kannst du 2% von 400.000 € = 8.000 € jährlich abschreiben.
Das Finanzamt greift häufig zur BMF-Arbeitshilfe und kommt auf eine andere Aufteilung — oft zu deinen Ungunsten.
Was der BFH klargestellt hat
Mit BFH IX R 13/22 (2023) hat der Bundesfinanzhof die Grenzen klar gezogen:
Das FA darf die vertragliche Aufteilung nur überschreiben, wenn:
- Die vereinbarte Aufteilung stark von den realen Werten abweicht
- Es Anhaltspunkte für einen Missbrauch gibt (Steuerumgehung)
- Die Methodik des FA methodisch überlegen ist
Das FA darf NICHT:
- Die BMF-Arbeitshilfe ohne weiteres als bindend ansehen
- Eigene Schätzungen ohne Begründung durchsetzen
- Kaufpreisbezogene Aufteilungen automatisch verwerfen
So schützt du deine Aufteilung
- Lass ein Wertgutachten erstellen — ein qualifizierter Sachverständiger ermittelt Grund- und Gebäudewert getrennt
- Verankere die Aufteilung im Kaufvertrag mit Verweis auf das Gutachten
- Dokumentiere die Methodik — kaufpreisbezogen oder sachwertbasiert
Eine kaufpreisbezogene Aufteilung, die methodisch sauber ist, hat nach BFH IX R 13/22 gute Chancen, vom FA akzeptiert zu werden.
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Steuerberater · Fachberater für Immobilienbesteuerung
Spezialisiert auf Immobilieninvestoren seit 15+ Jahren. Holdingstrukturen, Einspruchsverfahren, Familienübertragung — ich kenne die Fallstricke, weil ich selbst investiere.
Veröffentlicht am 29. Januar 2026
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