PV-Anlage auf dem Dach der vvGmbH: Ab wann wird es steuerlich gefährlich?
Eine PV-Anlage auf dem Dach der vvGmbH gefährdet die erweiterte Kürzung, sobald Strom in das Netz eingespeist wird — denn das sind gewerbliche Einnahmen. Die Bagatellgrenze (ca. 10% der Gesamterträge) ist in der Rechtsprechung umstritten. Sichere Lösung: PV in separater Betriebs-GmbH.
Das Problem in drei Sätzen
Deine vvGmbH hält Wohnimmobilien und genießt die erweiterte Kürzung — also null Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen. Du willst eine PV-Anlage auf dem Dach. Die PV-Anlage erzeugt Strom, den du ins Netz einspeist und dafür Geld bekommst. Das ist eine gewerbliche Tätigkeit. Und damit verliert deine vvGmbH potenziell die gesamte erweiterte Kürzung — für das gesamte Jahr.
Warum PV = gewerblich?
Das Einspeisen von Strom ins öffentliche Netz ist nach BFH-Rechtsprechung eine gewerbliche Tätigkeit — auch wenn sie neben dem Hauptzweck (Vermietung) betrieben wird.
Die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) setzt voraus, dass die GmbH ausschließlich Grundstücke verwaltet und vermietet. Sobald sie auch nur geringfügige gewerbliche Einnahmen erzielt, fällt sie aus dem Anwendungsbereich heraus.
Die Konsequenz: Bei einer vvGmbH mit 300.000 € Mieteinnahmen bedeutet der Verlust der erweiterten Kürzung ca. 45.000–51.000 € Gewerbesteuer pro Jahr — jedes Jahr, solange die PV-Anlage betrieben wird.
Welche Bagatellgrenze gibt es?
Die Rechtsprechung hat angedeutet, dass sehr geringfügige gewerbliche Einnahmen die erweiterte Kürzung möglicherweise nicht gefährden. BFH IV R 15/14 sprach von einer „Geringfügigkeitsgrenze”. Aber:
- Die genaue Höhe dieser Grenze ist nicht verbindlich festgelegt
- Verschiedene Finanzgerichte setzen sie unterschiedlich hoch an (1% bis 10%)
- Das Risiko, dass das Finanzamt die erweiterte Kürzung dennoch verweigert, bleibt real
Unsere Empfehlung: Auf Bagatellgrenzen zu vertrauen ist ein Glücksspiel. Bei einer PV-Anlage mit einem Wert von 30.000 € und jährlichen Gewerbesteuer-Risiken von 45.000 € ist das keine sinnvolle Kalkulation.
Ab welchem kWp wird es kritisch?
Theoretisch ab dem ersten kWp, der ins Netz eingespeist wird. Praktisch ist das Risiko bei kleinen Anlagen geringer, weil Bagatellgrenzen-Argumentation mehr Gewicht hat. Aber:
Neuregelung ab 2023 (§ 3 Nr. 72 EStG): PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden sind einkommensteuerbefreit. Diese Befreiung gilt für die Einkommensteuer — nicht für die Gewerbesteuer der GmbH. Die Problematik für die erweiterte Kürzung bleibt bestehen.
Die sichere Lösung: Schwester-GmbH
Die einzige rechtssichere Lösung ist die Schwester-GmbH:
Struktur:
- vvGmbH (hält Immobilien, vermietet): Nur Vermietungseinkünfte → erweiterte Kürzung bleibt intakt
- Betriebs-GmbH (betreibt PV-Anlage, speist ein): Gewerbliche Einnahmen → aber das schadet der vvGmbH nicht
Beide GmbHs können Töchter derselben Holding sein. Die Holding hält die Anteile an beiden.
Vertragsgestaltung: Die Betriebs-GmbH nutzt das Dach der vvGmbH aufgrund eines Dachtpachtvertrags oder Nutzungsüberlassungsvertrags. Die vvGmbH erhält Pacht — das ist Vermietungseinkommen, keine gewerbliche Tätigkeit.
Eigenverbrauch: Eine Alternative?
Was, wenn die PV-Anlage nur für den Eigenverbrauch (Gemeinschaftsstrom im Wohngebäude) genutzt wird und kein Strom ins Netz eingespeist wird?
Keine Einspeisung = kein Problem? Grundsätzlich ja — wenn die Anlage ausschließlich für den Eigenverbrauch der Mieter genutzt wird und kein Überschuss ins Netz geht, ist das keine gewerbliche Tätigkeit. Aber:
- Technisch ist Nulleinspeisung schwer zu garantieren
- Selbst gelegentliche geringfügige Einspeisung kann problematisch sein
- Mieterstrommodell hat eigene rechtliche Anforderungen
Checkliste: PV und vvGmbH
Bevor du eine PV-Anlage installierst:
- Netzeinspeisung geplant? → Schwester-GmbH-Struktur prüfen
- kWp-Leistung berechnet — liegt Bagatellgrenze unter 10%?
- Dachtpachtvertrag vorbereitet (vvGmbH vermietet Dach an Betriebs-GmbH)?
- Steuerlichen Effekt der erweiterten Kürzung berechnet?
- Compliance-Ampel für deine vvGmbH durchführen (→ LM2)?
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Steuerberater · Fachberater für Immobilienbesteuerung
Spezialisiert auf Immobilieninvestoren seit 15+ Jahren. Holdingstrukturen, Einspruchsverfahren, Familienübertragung — ich kenne die Fallstricke, weil ich selbst investiere.
Veröffentlicht am 19. Februar 2026
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Wann verliert die vvGmbH die erweiterte Kürzung — und wie verhinderst du es?
Die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) befreit GmbH-Mieteinnahmen vollständig von Gewerbesteuer. Sie fällt weg, sobald die GmbH auch nur geringfügige gewerbliche Einnahmen hat — z.B. durch eine PV-Anlage, möblierte Vermietung mit Zusatzleistungen oder Betriebsaufspaltung.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und wie vermeidest du sie?
Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH dem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem Fremden nicht geben würde — z.B. zu niedriger Zinssatz, zu hohe Miete oder überhöhtes Gehalt. Die vGA wird wie eine Dividende besteuert: 25% Abgeltungsteuer.